VGA_145
Text: " Allgemeine österreichische Transport=Gesellschaft. Im Sinne (...) der Gewerbe-Ordnung wird für die Hilfsarbeiter der Allgemeinen österreichischen Transport-Gesellschaft folgende Arbeiter-Ordnung erlassen. (...) Jeder Arbeiter verpflichtet sich durch seinen Eintritt, gegenwärtige Arbeiter-Ordnung in allen Punkten zu beobachten (...). (...) Die Aufnahme in die Arbeit der Allgemeinen österreichischen Transport-Gesellschaft erfolgt nur gegen das gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbuch, welches bei der Gesellschaft zu erlegen ist. Frauenspersonen und Individuen unter 18 Jahren finden als Hilfsarbeiter im Dienste der Allgemeinen österreichischen Transport-Gesellschaft keine Verwendung. (...) Zu den Hilfrarbeitern gehören: a) Aufseher, b) Schaffner , c) Professionisten, d) Zusteller, e) Kutscher, Pferdewärter, f) Hausknechte. (...) Mit der Aufnahme der Hilfsarbeiter ist gleichzeitig der Beitritt derselben zu der Bezirks-Krankencassa, respective der Krankencassa der Gehilfen der Groß- und Kleinfuhrwerks-Besitzer verbunden (...). Die Beitragsleistungen der Arbeiter werden bei Auszahlung der Löhne sofort in Abzug gebracht. Wärend der Dauer einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters zahlt die Gesellschaft keinen Lohn an denselben. (...) Jeder Arbeiter hat sich der Gesellschaft gegenüber jederzeit treu, ehrlich, fleißig und wohlanständig zu betragen, den Aufträgen seiner Vorgesetzten pünktlich nachzukommen und gegen die übrigen Bediensteten und Hausgenossen sich verträglich zu benehmen. (...) Die Arbeiter haben stets im nüchternen Zustande zu sein (...). Jeder Arbeiter ist verpflichtet, über Aufforderung seines unmittelbaren Vorgesetzten unweigerlich auch zu anderen als den normalen Arbeitszeiten in und außerhalb des gewöhnlichen Dienstortes zu arbeiten. Die über die normale Arbeitszeit gemachten Dienstleistungen werden besonders geregelt. (...) Niemand darf sich bei sonstiger sofortiger Entlassung eines offenen Lichtes in den Stall- und Futterräumen, Magazinen (...) bedienen. (...) Ebeso ist das Rauchen (...) untersagt. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die eine Feuersgefahr verursachen (...). (...) Die außerhalb der Depots wohnenden Arbeiter dürfen in denselben nicht übernachten, sowie andererseits die in den Depots wohnenden Arbeiter zur Nachtzeit sich aus denselben nicht entfernen dürfen. Das Einführen fremder Personen in die Depotrayons, ganz besonders aber das Zurückhalten solcher daselbst während der Nachtzeit, ist unbedingt verboten. Die Zuwiderhandelnden werden mit sofortiger Entlassung bestraft. (...) Die Arbeitstage für die Arbeiter-Kategorie der Professionisten beschränkt sich in der Regel auf die Werktage der Woche. Für das bei den Güterbeförderungsdienste und bei dem Fuhrwerke beschäftigte Personale (...) Sonntagsarbeit (...) gestattet (...). (...) Die Arbeitszeit (...). (...) Die Abrechnung und Auszahlung der Löhne (...) (...) Die Aufnahme und Entlassung (...). (...) Der Allgemeinen österreichischen Transport-Gesellschaft steht das Recht zu, über ihre Arbeiter Strafen zu verhängen. Die Arten der Strafen (...): 1. Die Verwarnung, 2. Geldstrafen, 3. Entlassung. (...) in nachfolgenden Fällen Gedstrafen zu verhängen: (...) Die Kündigungfrist (...) beträgt, mit Ausnahme der Kutscher, für welche eine solche ausgeschlossen wird, 8 Tage. (...) Diese Arbeiter-Ordnung tritt mit 1. April 1892 in kraft. (...)"
Plakatarchiv 2/9
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80x52 cm
1897
Faltung,Risse,gekleb
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vga
695c0ea4-6b33-4f20-a071-1b77f380d8d9
PzpA. M Plakate vor 1918. Archivsignatur: Plakatarchiv 2/9. Datenbanknummer: VGA_145. "". (https://zeithistorische-archive.at/digitalisate/plakate.695c0ea4-6b33-4f20-a071-1b77f380d8d9; abgerufen am 12.10.2026)